gemäß § 651h BGB (siehe hierzu auch Ziff. 5 ). Ein Widerrufsrecht besteht jedoch, wenn der Vertrag über Reiseleistungen nach § 651a BGB außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden ist, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden; im letztgenannten Fall besteht ein Widerrufsrecht ebenfalls nicht. 2. Bezahlung 2.1. SPT und Reisevermittler dürfen Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der Pauschalreise nur fordern oder annehmen, wenn ein wirksamer Kundengeldabsiche- rungsvertrag besteht und dem Reisenden der Sicherungsschein mit Namen und Kontakt- daten des Kundengeldabsicherers in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise übergeben wurde. Nach Vertragsabschluss wird gegen Aushändigung des Sicherungs- scheines eine Anzahlung in Höhe von 10 % des Reisepreises zur Zahlung fällig Die Rest- zahlung wird 2 Wochen vor Reisebeginn fällig, sofern der Sicherungsschein übergeben ist und die Reise nicht mehr aus dem in Ziffer 9 genannten Grund abgesagt werden kann. Bei Buchungen kürzer als 4 Wochen vor Reisebeginn ist der gesamte Reisepreis sofort zahlungsfällig. 2.2. Abweichend von den Regelungen in Ziffer 2.1. ist die Übergabe eines Sicherungs- scheins als Voraussetzung für die Zahlungsfälligkeit nicht erforderlich, wenn das Pauscha- langebot keine Beförderung zum Ort der Erbringung der Pauschale Reiseleistungen und/ oder zurück enthält und abweichend von Ziffer 2.1. vereinbart und in der Reisebestätigung vermerkt ist, dass der gesamte Reisepreis ohne vorherige Anzahlung nach Beendigung der Pauschalreise zum Aufenthaltsende zahlungsfällig ist. 2.3. Leistet der Reisende die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, obwohl SPT zur ordnungsgemäßen Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage ist, seine gesetzlichen Informati- onspflichten erfüllt hat und kein gesetzliches oder vertragliches Zurückbehaltungsrecht des Reisenden besteht, so ist SPT berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Pau- schalreisevertrag zurückzutreten und den Reisenden mit Rücktrittskosten gemäß Ziff. 5. zu belasten. 3. Änderungen von Vertragsinhalten vor Reisebeginn, die nicht den Reisepreis betreffen 3.1. Abweichungen wesentlicher Eigenschaften von Reiseleistungen von dem vereinbar- ten Inhalt des Pauschalreisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und von SPT nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind SPT vor Reisebeginn gestattet, soweit die Abweichungen unerheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen. 3.2. SPT ist verpflichtet, den Reisenden über Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. auch durch Email, SMS oder Sprachnachricht) klar, verständlich und in hervorgehobener Weise zu informieren. 3.3. Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Eigenschaft einer Reise- leistung oder der Abweichung von besonderen Vorgaben des Reisenden, die Inhalt des Pauschalreisevertrags geworden sind, ist der Reisende berechtigt, innerhalb einer von SPT gleichzeitig mit Mitteilung der Änderung gesetzten angemessenen Frist entweder die Änderung anzunehmen oder unentgeltlich vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten. Erklärt der Reisende nicht innerhalb der von SPT gesetzten Frist ausdrücklich gegenüber diesem den Rücktritt vom Pauschalreisevertrag, gilt die Änderung als angenommen. 3.4. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Hatte SPT für die Durchführung der geänderten Reise bzw. einer eventuell angebotenen Ersatzreise bei gleichwertiger Beschaffenheit zum gleichen Preis geringere Kosten, ist dem Kunden der Differenzbetrag entsprechend § 651m Abs. 2 BGB zu erstatten. 4. Rücktritt durch den Reisenden, Umbuchung 4.1. Der Reisende kann jederzeit vor Reisebeginn vom Pauschalreisevertrag zurücktre- ten. Der Rücktritt ist gegenüber SPT unter der vorstehend/nachfolgend angegebenen Anschrift zu erklären. Falls die Reise über einen Reisevermittler gebucht wurde, kann der Rücktritt auch diesem gegenüber erklärt werden. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt in Textform zu erklären. 4.2. Tritt der Kunde vor Reisebeginn zurück oder tritt er die Reise nicht an, so verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann der Reiseveran- stalter eine angemessene Entschädigung verlangen, soweit der Rücktritt nicht von ihm zu vertreten ist oder am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe außerge- wöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beför- derung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen; Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich, wenn sie nicht der Kontrolle des Reiseveranstalters unterliegen, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären. 4.3. SPT hat die nachfolgenden Entschädigungspauschalen unter Berücksichtigung des Zeitraums zwischen der Rücktrittserklärung und dem Reisebeginn sowie unter Berück- sichtigung der erwarteten Ersparnis von Aufwendungen und des erwarteten Erwerbs durch anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen festgelegt. Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung wie folgt mit der jeweiligen Stornostaffel berechnet: a) bis zum 30. Tag vor Reisebeginn 10 % des Reisepreises b) vom 29. bis zum 15. Tag vor Reisebeginn 30 % des Reisepreises c) vom 14. bis zum 7. Tag vor Reisebeginn 50 % des Reisepreises d) vom 6. bis zum 03. Tag vor Reisebeginn 75 % des Reisepreises e) ab dem 3. Tag vor Reisebeginn und bei Nichtanreise 80 % des Reisepreises 4.4. Der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung sowie einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit wird dringend empfohlen. 4.5. Dem Reisenden bleibt es in jedem Fall unbenommen, SPT nachzuweisen, dass SPT überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist, als die von ihm geforderte Entschädigungspauschale. 4.6. SPT behält sich vor, anstelle der vorstehenden Pauschalen eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern, soweit SPT nachweist, dass SPT wesentlich höhere Aufwen- dungen als die jeweils anwendbare Pauschale entstanden sind. In diesem Fall ist SPT verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Auf- wendungen und einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen. 4.7. Ist der Reiseveranstalter infolge eines Rücktritts zur Rückerstattung des Reiseprei- ses verpflichtet, hat er unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rücktrittserklärung zu leisten. 4.8. Das gesetzliche Recht des Kunden, gemäß § 651 e BGB vom Reiseveranstalter durch Mitteilung auf einem dauerhaften Datenträger zu verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Pauschalreisevertrag eintritt, bleibt durch die vorstehenden Bedingungen unberührt. Eine solche Erklärung ist in jedem Fall rechtzeitig, wenn Sie dem Reiseveranstalter 7 Tage vor Reisebeginn zugeht. 5. Obliegenheiten des Reisenden 5.1. Reiseunterlagen: Der Kunde hat SPT oder seinen Reisevermittler, über den er die Pauschalreise gebucht hat, zu informieren, wenn er die notwendigen Reiseunterlagen (z.B. Hotelgutschein, Voucher) nicht innerhalb der von SPT mitgeteilten Frist erhält. 5.2. Mängelanzeige / Abhilfeverlangen: a) Wird die Reise nicht frei von Reisemängeln erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen. b) Soweit SPT infolge einer schuldhaften Unterlassung der Mängelanzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, kann der Reisende weder Minderungsansprüche nach § 651m BGB noch Schadensersatzansprüche nach § 651n BGB geltend machen. c) Der Reisende ist verpflichtet, seine Mängelanzeige unverzüglich dem Vertreter von SPT vor Ort zur Kenntnis zu geben. Ist ein Vertreter von SPT vor Ort nicht vorhanden und vertraglich nicht geschuldet, sind etwaige Reisemängel an SPT unter der mitgeteilten Kontaktstelle von SPT zur Kenntnis zu bringen; über die Erreichbarkeit des Vertreters von SPT bzw. seiner Kontaktstelle vor Ort wird der Reisende in der Reisebestätigung unterrichtet. Der Reisende kann jedoch die Mängelanzeige auch seinem Reisevermittler, über den er die Pauschalreise gebucht hat, zur Kenntnis bringen. d) Der Vertreter von SPT ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Er ist jedoch nicht befugt, Ansprüche anzuerkennen. 5.3. Fristsetzung vor Kündigung: Will der Reisende den Pauschalreisevertrag wegen eines Reisemangels der in § 651i Abs. (2) BGB bezeichneten Art, sofern er erheblich ist, nach § 651l BGB kündigen, hat er SPT zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Abhilfe von SPT verweigert wird oder wenn die sofortige Abhilfe notwendig ist. 6. Beschränkung der Haftung 6.1. Die vertragliche Haftung von SPT für Schäden, die nicht aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren und nicht schuldhaft herbeigeführt wurden, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. n e t o b e g n a l a h c s u a P u z s e h c s i r o t a s i n a g r O - n e g n u g n i d e b e s i e R 6.2. SPT haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusam- menhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. ver- mittelte Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Reisebestätigung ausdrücklich und unter Angabe der Identität und Anschrift des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet wurden, dass sie für den Reisenden erkennbar nicht Be- standteil der Pauschalreise von SPT sind und getrennt ausgewählt wurden. Die §§ 651b, 651c, 651w und 651y BGB bleiben hierdurch unberührt. 6.3. SPT haftet jedoch, wenn und soweit für einen Schaden des Reisenden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten von SPT ursächlich geworden ist. 7. Rücktritt der SPT wegen Nichterreichens der Mindest- teilnehmerzahl SPT kann bei Nichterreichen einer Mindestteilnehmerzahl nach Maßgabe folgender Regelungen zurücktreten: 7.2. Die Mindestteilnehmerzahl und der späteste Zeitpunkt des Zugangs der Rück- trittserklärung von SPT beim Kunden muss in der jeweiligen vorvertraglichen Unter- richtung angegeben sein. 7.3. SPT hat die Mindestteilnehmerzahl und die späteste Rücktrittsfrist in der Reise- bestätigung anzugeben. 7.4. SPT ist verpflichtet, dem Kunden gegenüber die Absage der Reise unverzüglich zu erklären, wenn feststeht, dass die Reise wegen Nichterreichen der Mindestteilneh- merzahl nicht durchgeführt wird. 7.5. Ein Rücktritt von SPT später als 2 Wochen vor Reisebeginn ist unzulässig. 7.6. Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, erhält der Kunde auf den Reisepreis geleistete Zahlungen unverzüglich zurück, Ziffer 5.7. gilt entsprechend. 8. Nicht in Anspruch genommene Leistungen Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise, wegen Krankheit oder aus anderen, nicht von der SPT zu vertretenden Gründen nicht in An- spruch, so besteht kein Anspruch des Reisenden auf anteilige Rückerstattung. Die SPT wird sich jedoch, soweit es sich nicht um ganz geringfügige Beträge handelt, beim Leistungsträger um eine Rückerstattung bemühen und entsprechende Beträge an den Reisenden zurück bezahlen, sobald und soweit sie von den einzelnen Leistungsträgern tatsächlich an die SPT zurückerstattet worden sind. 9. Rechtswahl- und Gerichtsstand; Information über Verbraucherstreitbeilegung 9.1. Für Reisende, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder Schweizer Staatsbürger sind, wird für das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen dem Reisenden und der SPT die ausschließliche Geltung des deutschen Rechts vereinbart. Solche Reisende können die SPT ausschließlich an ihrem Sitz verklagen. 9.2. Für Klagen der SPT gegen Reisende bzw. Vertragspartner des Reisevertrages, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz der SPT vereinbart. 9.3. SPT weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass SPT nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt. Sofern eine Verbraucherstreitbeilegung nach Drucklegung dieser Reisebedingungen für SPT ver- pflichtend würde, informiert SPT die Verbraucher hierüber in geeigneter Form. SPT weist für alle Reiseverträge, die im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die europäische Online-Streitbeilegungs-Plattform http://ec.europa.eu/consumers/odr/ hin. © Urheberrechtlich geschützt, Noll & Hütten Rechtsanwälte, Stuttgart/München 2017 - 2018 Reiseveranstalter ist: Zweckverband Saarpfalz-Touristik Körperschaft des öffentlichen Rechts Vertretungsberechtigter: Verbandsvorsteher Dr. Theophil Gallo Geschäftsführer: Wolfgang Henn Paradeplatz 4, 66440 Blieskastel Telefon: +49 (0) 6841 - 104-7174, Telefax: +49 (0) 6841 - 104-7175 E-Mail-Adresse: touristik@saarpfalz-kreis.de | 63